Bestimmungen zur Reifeprüfung

 

Es gelten die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Reifeprüfungsverordnung mit folgenden Änderungen:

  1. Prüfungsgebiete sind zusätzlich zu den in §5 RPVO genannten alle im Lehrplan vorgesehenen typenbildenden Pflichtgegenstände.
  2. § 2.d. lautet: Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder Informatik (wenn der Prüfungskandidat den Informatiktyp besuchte)
  3. betr §18: 

    • Die Gegenstandsgruppe A wird erweitert um die Fächer: Praxisorientierter Musikunterricht (PMU), Praxisorientierter Kunstunterricht (PKU).
    • Die Gegenstandsgruppe B wird erweitert um die dritte Fremdsprache.
    • Die Gegenstandsgruppe C wird erweitert um die Fächer Naturwissenschaftliches Labor (NWL) und Informatik.

     

Hinsichtlich der Wahl der Prüfungsgebiete für die mündlichen Teilprüfungen gilt:

  • Kandidaten, die den musischen oder bildnerischen Typ besucht haben, wählen mindestens ein Fach der Gegenstandsgruppe A.
  • Kandidaten, die den naturwissenschaftlichen Typ oder den Informatiktyp besucht haben, wählen mindestens ein Fach der Gegenstandsgruppe C.
  • Kandidaten, die das Prüfungsgebiet Naturwissenschaftliches Labor (NWL) wählen, entscheiden sich weiters für zwei der vier Fachbereiche (Ch, Ph, BiUK, AInfM).Aus einem der gewählten Fachbereiche werden die zwei Kernfragen, aus dem anderen die Spezialfrage gestellt. Die Entscheidung, aus welchen Fachbereich die Kernfragen bzw. die Spezialfrage gestellt werden, trifft der Kandidat zu Beginn des zweiten Semesters.
  • Einzelne Fachbereiche der typenbildenden Pflichtgegenstände können als Teil einer ergänzenden Schwerpunktprüfung in Kombination mit einem geeigneten Pflichtfach gewählt werden, sofern dieser Fachbereich in der 7. und/oder 8. Klasse unterrichtet worden ist.